Vorgang 28/2024

Diese Ansicht enthält Informationen zum Vorgang: Bekanntmachungsvorlage 28/2024

Bekanntmachungsvorlage: 28/2024
Betreff: Bekanntgaben
a. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren am 04.12.2023, eingegangen am 04.12.2023
Baugrundstück: Ringstraße 53 – Flst. 6682

Die Stellungnahme der Gemeinde wurde am 05.12.2023 hierzu abgegeben. Eine Befreiung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Gödelmann und somit ein Einvernehmen (Zustimmung) nach § 36 Baugesetzbuch war nicht erforderlich.
Die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren wurde am 29.01.2024 durch die Baurechtsbehörde Landratsamt Enzkreis erteilt.
Mit den Bauarbeiten wurde bereits begonnen.
In den Anlagen werden Lageplan und Ansichten zur Kenntnis gegeben.

b. Errichtung eines Fortluft-Kamins im Außenbereich von Bau 100
Antrag auf Baugenehmigung am 29.11.2023, eingegangen am 19.12.2023, digitalisiert am 11.01.2024
Baugrundstück: Gewann Schellenberg – Flst. 6352/4

Die Stellungnahme der Gemeinde wurde am 14.02.2024 hierzu abgegeben.
Das Baugrundstück im Gewann Schellenberg auf Markung Mönsheim liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit dem 19.02.2009 rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplan „Schellenberg“.
Das Bauvorhaben ist bebauungsplankonform, weshalb ein Einvernehmen (Zustimmung) der Gemeinde nach § 36 BauGB nicht erforderlich war.
Die Baugenehmigung wurde am 05.03.2024 durch die Baurechtsbehörde Landratsamt Enzkreis erteilt.
In den Anlagen werden Lageplan und eine Ansicht zur Kenntnis gegeben.

c. Erweiterung Kindergarten Wichtelhaus
Antrag der Gemeinde am 05.02.2024 auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung vom 18.04.2018 um weitere drei Jahre bis zum 18.04.2027
Baugrundstück: Baumstraße 7 – Flst. 6400 und Flst. 6400/1

Mit Baugenehmigung vom 18.04.2018 wurde der Gemeinde Mönsheim für die Erweiterung des Kindergartens Wichtelhaus die Baugenehmigung erteilt. Die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung ist drei Jahre.
Mit Verlängerungsbescheid vom 17.03.2021 wurde die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung um drei Jahre bis zum 18.04.2024 verlängert.
Mit Antragsschreiben der Gemeinde vom 05.02.2024 wurde die zweitmalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung um weitere drei Jahre bis zum 18.04.2027 beantragt.
Der Verlängerungsbescheid der Baurechtsbehörde Landratsamt Enzkreis ist noch nicht eingegangen.
In der Anlage wird der genehmigte Lageplan der Baugenehmigung zur Kenntnis gegeben.

d. Abbruch und Neubau Hotelgebäude
Antrag am 22.02.2024, eingegangen am 04.03.2024, auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung vom 09.11.2021 um weitere drei Jahre bis zum 09.11.2027
Baugrundstück: Leonberger Straße 10 – Flst. 234/2, 234/11, 234/3 und 234/7

Der Abbruch und Neubau des Hotelgebäudes wurde mit Baugenehmigung vom 09.11.2021 durch die Baurechtsbehörde Landratsamt Enzkreis genehmigt. Die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung würde am 09.11.2024 ablaufen. Von der Bauherrin wurde bei der Baurechtsbehörde Landratsamt Enzkreis am 22.02.2024 der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung gestellt.
Da es sich um einen Verlängerungsantrag und um keine Wiedergenehmigung handelt, ist keine erneute Beschlussfassung der Gemeinde über das Einvernehmen erforderlich. Dem Verlängerungsantrag für die Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre wird im Rahmen der laufenden Verwaltung zugestimmt.
Der genehmigte Lageplan mit Ansichten wird zur Erinnerung in den Anlagen zur Kenntnis gegeben.
Federführung: Bürgermeister
Dokument:

Bürgermeisteramt Mönsheim

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